270 Z. 37 f. und Z. 40). 16.4 Beweiswürdigung der Kammer 16.4.1 Objektive Beweismittel Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus den Videos 47 und 48 vom 9. Mai 2019 hervorgeht, dass der Beschuldigte mit einem Staubsauger-(schlauch) zwischen seinem Fahrzeug (bzw. der Betonsäule) und dem rechten, hinteren Bereich des