Seine Aussagen seien vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Es sei nicht möglich, den Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten bzw. Verrichtungen des Beschuldigten, welche auf den Videos 47 und 48 erkennbar seien, und den vom Strafkläger behaupteten Schäden nachzuweisen (pag. 417 ff.). 16.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich und stellt sich auf den Standpunkt, dass er das Auto des Strafklägers allenfalls unabsichtlich berührt habe (pag. 270 Z. 37 f. und Z. 40).