schlüssig und ausreichend seien. Aufgrund des vom Strafkläger an den Tag gelegten «Überwachungswahns» sei es nicht nachvollziehbar, dass er die angeblich beschädigten Kotflügel und Tankklappe fotografisch nicht dokumentiert habe. Die einzig plausible Erklärung dafür sei, dass es solche Beschädigungen entweder gar nie gegeben habe oder aber, dass diese Beschädigungen nicht durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Es falle auch auf, dass der Strafkläger erst in der Hauptverhandlung auf Nachfrage plötzlich noch auf diese beiden Schäden eingegangen sei. Seine Aussagen seien vor diesem Hintergrund unglaubhaft.