Der Beschuldigte habe sich permanent im Bereich hinter der C-Säule des angeblich beschädigten Fahrzeugs befunden und den Staubsaugerschlauch in seinen Händen gehalten. Weiter sei erkennbar, dass der Beschuldigte diesen Staubsaugerschlauch nicht gegen das Fahrzeug des Strafklägers bewegt, geschweige denn mit diesem Kratzbewegungen ausführt habe. Willkürlich sei sodann die Argumentation der Vorinstanz, wonach für den Nachweis der Schäden am Tankdeckel und Kotflügel die Aussagen des Strafklägers und die Offerte der H.________ schlüssig und ausreichend seien.