Zudem sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass auf dem Foto 46.2 zwei in stumpfen Winkel gegeneinander, nach unten verlaufende Kratzspuren abgebildet seien. Es handle sich um tiefe Kratzer, welche bis auf die weisse Grundierung durchdringen würden. Das Schadensbild lasse sich mit dem Video 47 nicht in Einklang bringen. Der Beschuldigte habe sich permanent im Bereich hinter der C-Säule des angeblich beschädigten Fahrzeugs befunden und den Staubsaugerschlauch in seinen Händen gehalten.