Seine beiden Arme seien auf der Aufnahme immer zu erkennen, welche (wohl) den Staubsaugerschlauch halten würden. Somit habe der Beschuldigte den Staubsauger mit seinen Beinen bzw. Füssen verschoben und der Staubsauger habe sich permanent auf dem Boden befunden haben müssen. Auf den Aufnahmen 47 und 48 sei sodann nicht hörbar, dass Gegenstände gegen das Auto prallen würden, wie dies die Vorinstanz behaupte. Zudem sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass auf dem Foto 46.2 zwei in stumpfen Winkel gegeneinander, nach unten verlaufende Kratzspuren abgebildet seien.