16.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung aus, auf dem Video 47 sei ab Beginn bis 15:18:58 Uhr nur erkennbar, wie der Strafkläger einen nicht auf dem Bild ersichtlichen Gegenstand, mutmasslich einen Staubsauger, in den Zwischenraum zwischen offenbar seinem Fahrzeug und demjenigen des Strafklägers bewege resp. schiebe. Seine beiden Arme seien auf der Aufnahme immer zu erkennen, welche (wohl) den Staubsaugerschlauch halten würden.