Das Foto 46.2 dokumentiere den entstandenen Lackschaden am Türgriff. Die Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 belege sodann, dass diverse Lackierungsarbeiten notwendig gewesen seien. Der Türgriff werde in der Offerte erwähnt. Zum beschädigten Kotflügel und dem Tankdeckel seien keine Fotos in den Akten. Anhand der glaubhaften Aussagen des Strafklägers sowie dem Umstand, dass die Offerte der H.________ unter «Lackierung» auch die Positionen «0742 Kotfluegel V R» und «4080 Tankklappe» aufführe, sei aber hinreichend erstellt, dass auch Kunststoffteile beschädigt worden seien. Der Sachverhalt gemäss Bst.