Es stehe ausser Frage, dass die gut hörbaren Geräusche von einem Staubsauger stammen würden, zumal offensichtlich ein Staubsaugerschlauch erkennbar sei. Insbesondere aufgrund der dumpfen Geräusche sei erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Staubsauger gegen das Auto geknallt habe. Die Version des Beschuldigten, wonach er allenfalls unabsichtlich das Auto gestreift habe, sei unglaubhaft. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte in reiner Schädigungsabsicht mit dem Staubsauger am Auto hantiert und dabei Schäden, wie vom Strafkläger dargelegt, verursacht habe. Das Foto 46.2 dokumentiere den entstandenen Lackschaden am Türgriff.