Der Wille des Beschuldigten war keineswegs auf die Verursachung eines Schadens unter CHF 300.00 gerichtet. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten überhaupt keinen Sinn machte und einzig damit erklärt werden kann, dass der Beschuldigte das Fahrzeug des Strafklägers beschädigen wollte.