- MWST von 7.7 % (pag. 17). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Aussagen des Strafklägers (pag. 262 Z. 27 und Z. 30) ist mit der Vorinstanz schätzungsweise von einem Schaden in der Höhe von ca. CHF 300.00 auszugehen (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.2 und BGer 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Der Wille des Beschuldigten war keineswegs auf die Verursachung eines Schadens unter CHF 300.00 gerichtet.