Mit einem Schlüssel resp. dessen harten, metallischen Oberfläche und etwas Druck ist es durchaus möglich, einen Kratzer wie auf dem Foto 22.3 zu verursachen. Auf die Aussagen des Beschuldigten zum vorgeworfenen Sachverhalt kann folglich nicht abgestellt werden. 15.4.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis Gestützt auf die objektiven Beweismittel und die glaubhaften Aussagen des Strafklägers erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 17. März 2019 an der E.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) den rechten Rückspiegel des Personenwagens des Strafklägers eindrückte und diesen mit einem Schlüssel zerkratzte.