Indem sich der Beschuldigte gerade nicht diesem Bereich, sondern dem richtungsmässig entgegengesetzten Rückspiegel des Strafklägers zuwandte, kann nicht ernsthaft davon gesprochen werden, er habe ein Berühren der beiden Fahrzeuge verhindern wollen. Mit der Vorinstanz ist bei dieser Aussage des Beschuldigten von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch die Aussage des Beschuldigten, für einen solchen Kratzer hätte er «mit Gewalt daran schrammen müssen» (pag. 269 Z. 46). Mit einem Schlüssel resp.