20 Z. 120, pag. 121 Z. 131, Z. 138, Z. 149 f., Z. 165), sich bei der Staatsanwaltschaft, nunmehr anwaltlich verteidigt, auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (pag. 23 f. und 24.1 ff.) und bei der Vorinstanz schliesslich doch noch gewisse Ausführungen machte (pag. 267 ff.). Seine wenigen Aussagen und insbesondere seine Behauptung, er habe bloss geschaut, dass sich sein Fahrzeug und dasjenige des Strafklägers nicht berühren würden (pag. 269 Z. 12, Z. 17 und Z. 36), überzeugen nicht.