12 Die Aussagen des Strafklägers zum Vorfall vom 17. März 2019 erweisen sich als konstant, schlüssig und mit den objektiven Beweismitteln (den Videos, Fotos und der Offerte der H.________) ohne Weiteres vereinbar. Die Kammer erachtet diese als glaubhaft. 15.4.3 Aussagen des Beschuldigten Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass dieser anfänglich Aussagen machte (pag. 18 ff.), dabei die Vorwürfe allgemein bestritt (insb. pag. 20 Z. 120, pag.