b des Strafbefehls] dokumentiert. Man sehe, wie der Beschuldigte ohne erdenklichen Grund den Rückspiegel «abgewürgt» habe. Das sehe man im Video, noch mit den Schlüsseln in der Hand. Die Kratzspuren sehe man auch, diese seien identifiziert worden (pag. 262 Z. 6 ff.). Er bejahte die Frage, ob der Spiegel nicht nur zerkratzt, sondern auch heruntergedrückt worden sei (pag. 262 Z. 14) und führte – wiederum auf Frage – aus, dass er die Reparatur zwischenzeitlich habe vornehmen lassen (pag. 261 Z. 18), wofür er knapp CHF 300.00 bezahlt habe (pag. 261 Z. 27 und 30).