Zudem spricht das Aussehen des Kratzers (insb. die dickeren und dünneren Stellen) keineswegs gegen eine bewusste manuelle Einwirkung mit einem Schlüssel. Vielmehr passen das Aussehen und die Richtung der Kratzspur zur Position des Beschuldigten und dessen Bewegungen gemäss Videos. Zusammenfassend erwecken die objektiven Beweismittel bereits für sich äusserst stark den Eindruck, dass der Beschuldigte am 17. März 2019 den rechten Rückspiegel des Personenwagens des Strafklägers mit einem Schlüssel zerkratzte, wodurch Lackierungsarbeiten notwendig wurden. 15.4.2 Aussagen des Strafklägers