Die Kammer hat bereits vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte beim auf den Videos 22 und 22.1 ersichtlichen Hantieren einen Schlüssel in der rechten Hand hielt. Zur Kratzspur (Foto 22.3) ist festzuhalten, dass es nach Ansicht der Kammer durchaus denkbar ist, dass diese mit einem Schlüssel (bspw. der Schlüsselspitze oder einer anderen scharfen Stelle) verursacht wurde, indem dieser (ab dem dickeren Ende der Kratzspur) über den Rückspiegel gezogen wurde. Das Argument der Verteidigung, wonach eine mittels Schlüssel verursachte Kratzspur einen geraden Linienverlauf aufweisen würde, überzeugt nicht.