11 gehalten haben sollte (vgl. pag. 269 Z. 25 f. und 46 f.). Er liess durch seine Verteidigung einzig vorbringen, nichts in der Hand gehalten zu haben (vgl. E. III.15.2 vorne), was dem Video 22 offensichtlich widerspricht. Die Kammer hat bereits vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte beim auf den Videos 22 und 22.1 ersichtlichen Hantieren einen Schlüssel in der rechten Hand hielt.