Diese objektiven Beweismittel fügen sich somit sachlich, örtlich und zeitlich stimmig zusammen. Was die Frage anbelangt, ob der Beschuldigte beim Hantieren einen Schlüssel in der rechten Hand hielt, ist festzuhalten, dass das auf den Videos ersichtliche «Glänzende» zu einem Schlüssel (oder Schlüsselbund) passt, ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte sein eigenes Fahrzeug unmittelbar zuvor parkierte, mithin einen (Auto-)Schlüssel benötigte, und es auch sehr naheliegend ist, dass er diesen kurz nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug noch in einer Hand hielt.