15.4 Beweiswürdigung der Kammer 15.4.1 Objektive Beweismittel Aus den Videos 22 und 22.1 vom 17. März 2019 ist deutlich erkennbar, dass der Beschuldigte – nachdem er die rechte vordere Tür seines Fahrzeugs öffnete – mit etwas Glänzendem in der rechten Hand (gut ersichtlich ab Minute 02:36 auf Video 22) am rechten Rückspiegel des Autos des Strafklägers hantierte, wozu insbesondere auch das hörbare Geräusch passt (vgl. insb. Video 22, wobei unbestritten ist, dass das Fahrzeug, aus welchem das Video 22 aufgezeichnet wurde, dem Strafkläger und das später im Video ersichtliche Fahrzeug dem Beschuldigten gehört [vgl. pag. 269 Z. 17]).