10 habe – zu einer lockeren Faust geballt gewesen. Es sei somit schlüssig widerlegt, dass der Beschuldigte den Rückspiegel des Personenwagens des Strafklägers mit einem Schlüssel zerkratzt haben soll. Daran ändere das Foto 22.3 nichts. Zwar sei darauf ein zerkratzter Rückspiegel eines Autos erkennbar. Es sei aber unklar, ob der Rückspiegel auf dem Foto überhaupt dem Auto des Strafklägers zuzuordnen und wann dieses Foto erstellt worden sei. Was die Kratzspur anbelange, so verlaufe diese nicht gerade und weise abrupte Richtungsänderungen auf.