b des Strafbefehls sei damit erstellt (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 311). 15.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung aus, aus dem Video 22 sei nicht erkennbar, dass der Beschuldigte einen Schlüssel (oder gar einen Schlüsselbund) in seiner rechten Hand gehalten habe. Vielmehr belege das Video 22.1 (ab 16:14:45 Uhr), dass der Beschuldigte in seiner rechten Hand nichts gehalten habe. Seine rechte Hand sei vielmehr – bis er die Tür seines eigenen Fahrzeugs geöffnet