Vielmehr handle es sich bei diesem Erklärungsversuch offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Nicht überzeugend sei ferner die Erklärung des Beschuldigten, wonach er für die Kratzspur regelrecht mit Gewalt hätte schrammen müssen. Mit einem Schlüssel in der Hand und der Bewegung des Beschuldigten gemäss Video sei es ein Leichtes, eine solche Kratzspur zu verursachen. Der Sachschaden werde gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers auf ca. CHF 300.00 geschätzt. Der Sachverhalt gemäss Bst. b des Strafbefehls sei damit erstellt (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.