Der Strafkläger habe sodann glaubhaft ausgesagt, dass der Rückspiegel bei diesem Vorgang zudem heruntergedrückt worden sei. Die Aussagen des Beschuldigten würden die Aussagen des Strafklägers bzw. das Ergebnis der Sichtung der Videos und Fotos nicht zu erschüttern vermögen. Seine Erklärung, wonach er angeblich nur geschaut habe, dass die Türe des Autos des Strafklägers seinem eigenen Auto nicht ankomme, sei lebensfremd und wenig schlüssig. Es sei unmöglich mit der nachgewiesenen Armbewegung das Berühren der Autos zu vermeiden. Vielmehr handle es sich bei diesem Erklärungsversuch offensichtlich um eine Schutzbehauptung.