Das Foto 22.3 zeige sodann, dass der Rückspiegel zerkratzt worden sei. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers würden keine Zweifel daran bestehen, dass dieser Kratzer die Folge des Handelns des Beschuldigten darstelle. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, mache der Beschuldigte durchaus Bewegungen mit dem Schlüssel in der Hand, welche mit der Richtung der Kratzspur übereinstimmen würden. Der Strafkläger habe sodann glaubhaft ausgesagt, dass der Rückspiegel bei diesem Vorgang zudem heruntergedrückt worden sei.