15. Vorwurf des Eindrückens und Zerkratzens des rechten Rückspiegels (Bst. b des Strafbefehls) 15.1 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, aus den Videos 22 und 22.1 vom 17. März 2019 (jeweils ab Minute 2:38) gehe eindeutig hervor, dass der Beschuldigte mit einem Schlüssel in der Hand und ohne ersichtlichen Grund am rechten Rückspiegel des Autos des Strafklägers hantiert habe. Das Foto 22.3 zeige sodann, dass der Rückspiegel zerkratzt worden sei.