12. Würdigungsvorbehalt Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO vor, die angeklagten Sachverhalte auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 172ter StGB (geringfügige Vermögensdelikte) rechtlich zu würdigen (pag. 260). Der gültige Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz erstreckt sich auch auf die Beurteilung durch die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 2022 588 vom 9. Oktober 2023 E. 6 und SK 2017 336 vom 28. Februar 2018 E. 6).