Etwas Gegenteiliges bringt der Beschuldigte jedenfalls nicht vor. In zeitlicher Hinsicht beschränkten sich die Aufnahmen gemäss den schriftlichen Ausführungen des Strafklägers (pag. 17.12) und den Dateieigenschaften bis Mitte Januar 2019 auf ca. 34 Minuten und danach wurden sie jeweils nur bei Bewegung (d.h. wenn sich jemand in deren Nähe befand) gestartet. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Damit erweist sich die Datenbearbeitung nach Art. 13 aDSG als nicht widerrechtlich.