8 kurzzeitig aufhalten. Zudem beschränkten sich die Aufnahmen auf das Notwendige, indem jeweils nur ein überschaubarer Bereich rund um die Fahrzeuge des Strafklägers bzw. seine Einstellhallenplätze gefilmt wurde. Im Übrigen wurden die Aufnahmen nur den Strafverfolgungsbehörden und der H.________ (AG) (nachfolgend: H.________; vgl. pag. 17.9) zur Kenntnis gebracht. Etwas Gegenteiliges bringt der Beschuldigte jedenfalls nicht vor.