Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, dass Bild- und Videoaufnahmen geeignet sind, den Schutz von sich dort befindlichen Gegenständen zu gewährleisten als auch zur Ahndung allfälliger Widerhandlungen in der Einstellhalle beizutragen. Die Überwachung erweist sich schliesslich auch, wobei der Beschuldigte explizit deren Umfang rügte, als verhältnismässig, wurde damit doch nur minimal in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen. Von einer systematischen Erhebung seines Verhaltens kann keine Rede sein.