Der Strafkläger hatte somit einen konkreten Anlass für die Überwachung seines Einstellhallenplatzes, wozu er anlässlich seiner ersten formellen Einvernahme vom 15. Mai 2019 auch glaubhafte Aussagen machte (vgl. insb. pag. 7 Z. 34 ff. und 70 ff.). Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist das schutzwürdige Interesse des Strafklägers, Videoaufnahmen zur Verhinderung weiterer Sachbeschädigungen bzw. zur Aufklärung rechtswidriger Handlungen und nicht zuletzt auch zur Gewährleistung der Betriebssicherheit seiner Fahrzeuge, klarerweise zu bejahen und – in Einklang mit der Beschwerdekammer – als erheblich einzustufen.