es sei nicht erstellt, dass die Aufkleber [Hinweise auf die Überwachung] bereits zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Sachverhalte vorhanden gewesen seien, usw.) braucht somit nicht eingegangen zu werden. Ebenso wenig auf den Einwand, dass es für die Überwachung einen (einstimmigen) Beschluss der Stockwerkeigentümerschaft gebraucht hätte. Die Bild- und Videoaufnahmen durch die in den Innenräumen der Fahrzeuge des Strafklägers angebrachten Kameras dienten der Überwachung seiner Fahrzeuge, seines Parkplatzes und der sich dort befindlichen Gegenständen (u.a. der Dachbox).