307 und pag. 204). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung (die Kameras hätten sich im Innenraum der Fahrzeuge befunden und seien somit nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen; die Lichtverhältnisse in der Einstellhalle hätten die Erkennbarkeit zusätzlich beeinträchtigt; es sei keine vorgängige Information der Stockwerkeigentümer/innen über die Videoüberwachung erfolgt; es sei nicht erstellt, dass die Aufkleber [Hinweise auf die Überwachung] bereits zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Sachverhalte vorhanden gewesen seien, usw.) braucht somit nicht eingegangen zu werden.