e aDSG dar. Weiter ist der Vorinstanz und der Beschwerdekammer – insbesondere auch mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 – zuzustimmen, dass die Frage der Erkennbarkeit bzw. Transparenz vorliegend offengelassen werden kann, denn selbst wenn dieser Grundsatz verletzt worden sein sollte, eine Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt wäre (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 307 und pag. 204).