141 Abs. 2 StPO zu prüfen gewesen. Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Einschränkungen verwertbar (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 309). Zusammengefasst seien die durch den Strafkläger erstellten Videoaufnahmen datenschutzrechtlich rechtmässig erfolgt und somit uneingeschränkt verwertbar (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 309).