Soweit die Verteidigung rüge, dass es vorliegend nicht um einen Fall schwerer Kriminalität gehe, sei zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal der «schweren Straftat» gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO bei diesem Ergebnis gar nicht zu prüfen sei. Werde die Rechtswidrigkeit einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 aDSG durch einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 aDSG aufgehoben, sei der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Nur wenn der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren gewesen wäre, wären in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen gewesen.