In persönlicher Hinsicht seien die Aufzeichnungen nur den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht worden. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten erscheine, wenn überhaupt, nur marginal. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wäre aus datenschutzrechtlicher Perspektive durch ein überwiegendes privates Interesse des Strafklägers folglich gerechtfertigt (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 307 ff.). Soweit die Verteidigung rüge, dass es vorliegend nicht um einen Fall schwerer Kriminalität gehe, sei zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal der «schweren Straftat» gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO bei diesem Ergebnis gar nicht zu prüfen sei.