Mithin ergebe sich bereits aus dem genannten Wortlaut und der gesetzlichen Systematik, dass eine geheime Videoaufzeichnung zwar gegen das Transparenzgebot nach Art. 4 Abs. 4 aDSG verstosse, allerdings datenschutzrechtlich nicht rechtswidrig sei, wenn die Videoaufzeichnung auf überwiegenden privaten Interessen beruhe. Die Beschwerdekammer habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten ein schützenswertes Interesse darstellen könne. Als Sicherheitszweck komme insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht.