13 aDSG geprüft werden müssen. Nach Art. 13 Abs. 1 aDSG sei die Widerrechtlichkeit zu verneinen, wenn die Datenbearbeitung durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt werde. Mithin ergebe sich bereits aus dem genannten Wortlaut und der gesetzlichen Systematik, dass eine geheime Videoaufzeichnung zwar gegen das Transparenzgebot nach Art. 4 Abs. 4 aDSG verstosse, allerdings datenschutzrechtlich nicht rechtswidrig sei, wenn die Videoaufzeichnung auf überwiegenden privaten Interessen beruhe.