6 Bundesgericht explizit erwähnt, dass private Interessen gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG im Strafverfahren als Rechtfertigungsgrund für Datenschutzverletzungen dienen könnten (BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2). Zudem habe das Bundesgericht in BGE 147 IV 16 E. 5 präzisiert, dass von Privaten unter Verletzung der im aDSG verankerten Grundsätzen erhobene Beweismittel zunächst unter den Rechtfertigungsgründen gemäss Art. 13 aDSG geprüft werden müssen.