Die Beschwerdekammer habe ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob der Grundsatz der Transparenz gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG verletzt worden sei, weil eine allfällige Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten durch ein überwiegendes privates Interesse des Strafklägers gerechtfertigt gewesen sei. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, Rechtfertigungsgründe seien zwar nur mit Zurückhaltung anzunehmen, vorliegend seien aber die privaten Interessen des Strafklägers – insbesondere dessen Interesse an der Verhinderung und Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen – von erheblicher Relevanz. In einem jüngeren Entscheid habe das