9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Frage der Verwertbarkeit der Bild- und Videoaufnahmen bereits von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren BK 21 532 einlässlich diskutiert worden sei, worauf verwiesen werden könne. Die Beschwerdekammer habe ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob der Grundsatz der Transparenz gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG verletzt worden sei, weil eine allfällige Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten durch ein überwiegendes privates Interesse des Strafklägers gerechtfertigt gewesen sei.