8. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Ungeachtet des Inkrafttretens des neuen, totalrevidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 am 1. September 2023 (DSG; SR 235.1) ist vorliegend das bisherige Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend: aDSG) anwendbar, das zum Zeitpunkt der Vornahme der vorgeworfenen Handlung gegolten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_2/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGer 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.2). Das Erstellen von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und Bst.