141 Abs. 2 StPO vor. Hinzu komme, dass der Strafkläger dem Beschuldigten unterstelle, dessen Fahrzeugen unzählige Male auf verschiedene Weisen Schaden zugefügt zu haben, letztlich seien aber nur vier Vorfälle angeklagt und von der Vorinstanz zwei für erwiesen erachtet worden. Daraus erhelle, dass das Interesse des Strafklägers an der Erstellung der Aufnahmen zu keinem Zeitpunkt überwiegend gewesen sei. Folglich habe für den Strafkläger kein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 13 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (aDSG;