411 f.). Hinzu komme, dass die Aufnahmen systematisch und zufällig sowie in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt getätigt worden seien. Der Strafkläger verfüge nach wie vor über all diese Aufnahmen und gedenke offenbar nicht, diese zu löschen (pag. 413). Die Sachbeschädigung stelle ein Antragsdelikt und damit eine Erscheinungsform geringfügiger Delinquenz dar. Es liege mithin keine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO