Andererseits könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Stockwerkeigentümer hätten ihr Einverständnis zur Videoüberwachung erteilt. Um eine Einstellhalle zu überwachen, welche nicht zum Sonderrecht eines einzelnen Stockwerkeigentümers gehöre, wäre zwingend ein entsprechender (und wohl einstimmiger) Beschluss aller beteiligter Stockwerkeigentümer notwendig gewesen. Ein solcher liege nicht vor. Es könne somit nicht von rechtmässigen Videoaufnahmen ausgegangen werden. Vielmehr seien die Aufnahmen heimlich erfolgt (pag. 411 f.).