Diese Einstellhalle stelle keinen öffentlichen Raum dar, vielmehr handle es sich dabei um eine private Örtlichkeit. Demzufolge seien an die Erkennbarkeit dieser Bild- und Videoaufnahmen im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts höhere Anforderungen zu stellen, als wenn es sich um Aufnahmen handeln würde, die im öffentlichen Raum erstellt worden wären. Es sei unbestritten, dass die Bild- und Videoaufnahmen mit Kameras aus den Innenräumen der Fahrzeuge des Strafklägers erstellt worden seien. Diese Kameras seien also für Personen, welche sich in der Einstellhalle aufgehalten hätten, nicht erkennbar gewesen.