7. Vorbringen des Beschuldigten Wie bereits bei der Vorinstanz brachte der Beschuldigte auch in seiner Berufungsbegründung vor, die Anklageschrift stütze sich primär auf Bild- und Videoaufnahmen, welche durch den Strafkläger erstellt und in das Strafverfahren eingebracht worden seien. Der Strafkläger habe diese Bild- und Videoaufnahmen in der zur Mehrfamilienliegenschaft an der E.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) gehörenden Autoeinstellhalle erstellt. Diese Einstellhalle stelle keinen öffentlichen Raum dar, vielmehr handle es sich dabei um eine private Örtlichkeit.