c des Strafbefehls) in D.________(Ortschaft), E.________(Strasse) zum Nachteil des Strafklägers, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 3'885.70 sowie unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).